Der BUND NRW hatte angesichts der kurzfristigen Vorlage der twe. geschwärzten Baugenehmigung zur Ratsitzung der Stadt Krefeld am 3.6.2026 im Rahmen des Normenkontrollantrags gegen den Surfpark einen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragt, der die Erteilung der Baugenehmigung untersagen sollte. Doch der Richter vom OVG Münster, der mit der Klage (Normenkontrollantrag) gegen den Bebauungsplan für den Surfpark befasst ist, hatte eine Zwischenentscheidung abgelehnt, da die Stadt und die Beigeladene zugesagt hatten, bis zum Ende der Brutzeit (1.10.2026) keine Rodungs- und Bodenbewegungsmaßnahmen durchzuführen.
Dieses sog. Stillhalteabkommen hat der Baudezernent in der Ratssitzung nicht erwähnt, sondern die Entscheidung so dargestellt, als könnte mit den Rodungs- und Erdarbeiten begonnen werden. Da sich die Stadt Krefeld damit, wie auch auf ihrer Homepage geschrieben (https://www.krefeld.de/erste-baugenehmigung-fuer-surfpark-erteilt), offensichtlich nicht an die Zusage an den Richter halten will, musste der BUND NW erneut den Rechtsweg beschreiten und hat nun Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Baugenehmigung eingereicht.
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